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Baden-Würt­tem­berg: Kloster und Straßenbau im Tal des Tennenbachs

12. August 2020

In: Mitteilungen 242 (12/2020), S. 28 – 29

Die HU führt zurzeit ein Verfahren wegen der allgemeinen Möglichkeit der Nutzung der kleinen, frühgotischen, landeseigenen Kapelle im Tennenbachtal in Emmendingen.

Daneben läuft ein auch weiteres Verfahren – mit anderer Zielsetzung und anderen Beteiligten: Der Landkreis Emmendingen hat ab 2007 geplant und 2011 beschlossen, die Kreisstraße 5138 zu verbreitern und zu begradigen, die seit einigen Jahrzehnten durch diesen besonderen Ort führt. In Zukunft sollen Dichtungsfolien in und auf Fundamenten und Gräbern von Mönchen ruhen und Leitplanken vor die Gotik gestellt werden.

Einige Gruppen interessierter Personen versuchen, das zu verhindern oder wenigstens abzuschwächen. Besonders auch deshalb, weil genau dies alles durch Gesetze und Verordnungen zum Landschaftsschutz, zum Denkmal- und Bodendenkmal-Schutz, zum Wasser-, Gewässer und Biotopschutz untersagt ist – und weil es harmlose Alternativen gibt.

Das Landratsamt ist die Behörde, die diese fünf oder sechs Regelungen anwenden sollte.

Erst durch Gerichtsverfahren vor den VG und dem VGH wurde erreicht, dass der Landkreis eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen ließ. Auf dieser Grundlage führt das Regierungspräsidium Freiburg zurzeit ein Planfeststellungsverfahren durch: (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Abt2/Ref24/Seiten/K-5138-Tennenbach.aspx).

Auch in diesem Verfahren geht es um Fragen der Bürgerrechte, die die HU interessieren könnten:  Wer ist eigentlich berechtigt, Einwendungen nach den §§ 72 ff des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) BW mit Aussicht auf Berücksichtigung vorzubringen? Wer ist „betroffen“? Wessen „Belange sind berührt“?  Sind es nur Personen, die Eigentum im Bereich der Straße haben (die es in diesem nicht Fall gibt!)?

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